St. Joachim Schützenbruderschaft Düren-Nord e.V.
     

Satzung St. Joachim Schützenbruderschaft

Die St. Joachim Schützenbruderschaft Düren-Nord ist aus dem in Jahre 1909 in Düren-Nord gegründeten Schützenbund hervorgegangen, der im Jahre 1920 in „Schützengesellschaft" umbenannt wurde. Ihren jetzigen Namen erhielt sie im Jahre 1946.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen „St. Joachim Schützenbruderschaft Düren -Nord" Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düren.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bundes der historischen Deutschen Schützen-bruderschaften e.V.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Dienstes am Gemeinwohl, der Pflege heimatlichen Brauchtums, des Ausgleichs sozialer und konfessioneller Spannungen, der Pflege des Schießsports und die Integration heimatlicher Verbundenheit der Bevölkerung insbesondere im Stadtteil Düren-Nord. Die Mitglieder bekennen sich zu einer christlichen Lebensführung. Es entspricht dem Wesen der Bruderschaft, die Jugendarbeit zu fördern sowie am Pfarrleben der Gemeinde St. Joachim zu Düren aktiv teilzunehmen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb, soweit möglich auch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Hierzu zählt auch die Teilnahme und die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und die Kontaktpflege zu Vereinen und Bruderschaften mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarr-gemeinde St. Joachim Düren-Nord, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sie sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehren-mitglieder auf Lebenszeit durch Mehrheitsbeschluss von 2/3 der Versammlung ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll, und der bei Minderjährigen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Versammlung ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(5) Ehemalige Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Bruderschaft oder auf Rückerstattung der Beiträge.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit festgesetzt.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, soweit dadurch die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Verordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. von § 26 BGB besteht aus dem/der Schützenmeister/in, dem /der Geschäftsführer/in und dem/der Kassierer/in. Der Verein wird durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder rechtlich vertreten.

(2) Weiterhin gehören dem Vorstand an: der Schießmeister, ein betreuender Geistlicher des Pfarrverbandes, dem die Kirchengemeinde St. Joachim angehört (Präses), der Stellvertreter des Schützenmeisters, des Geschäftsführers, des Kassierers und des Schießmeisters, der jeweils amtierende Schützenkönig, der Jungschützenmeister, der Schülerschützenobmann, der Archivar und zwei Beisitzer. Mitglieder des Vorstandes sind auch die Ehrenmitglieder. Der betreuende Geistliche und der jeweilige Schützenkönig sind geborene Vorstandsmitglieder für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit sowie die Ehrenmitglieder. Die übrigen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von wenigstens 20 % der stimmberechtigten Mitgliedern weitere Vorstandsmitglieder wählen, wenn dies zur Durchführung der Vereinszwecke sinnvoll und notwendig erscheint. Die Anträge müssen wenigstens 14 Tage vor der jeweiligen Versammlung schriftlich eingebracht sein.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Erstellung der Buchführung und des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Aufgabenver-teilung der Vorstandsmitglieder schriftlich fest.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Zur Aufrechterhaltung der Arbeit sollen die Vorstandswahlen in folgenden Turnus erfolgen:

Jahr 1:      Schützenmeister/in, Schießmeister/in, Stellvertreter/in des Kassierers und 1. Beisitzer/in

Jahr 2:       Geschäftsführer/in, Stellvertreter/in von Schützenmeister und Schießmeistern, Archivar/in und 2. Beisitzer/in

Jahr 3:      Kassierer/in, Schülerschützenobmann/frau, Jungschützenmeister/in und Stellvertreter/in des Geschäftsführers.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen, wenn ein wenigstens von 20% der stimmberechtigten Mitglieder unterschriebener entsprechender Antrag spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Schützenmeister oder dem Geschäftsführer eingegangen ist.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. , Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schützenmeisters, bei dessen Abwesenheit die des Geschäftsführers.

§ 12 Kassenprüfer

In der turnusmäßigen Mitgliederversammlung des Jahres sind jeweils zwei Kassenprüfer,

sowie ein Stellvertreter zu wählen, die in der ersten Mitgliederversammlung des Folgejahres einen Bericht über die von ihnen durchgeführte Kassenprüfung des Vereins abzugeben haben. Sie haben einen schriftlichen Kurzbericht abzugeben, der zu den Schriftstücken des Vereins zu nehmen ist. Jeder Kassenprüfer soll längstens dreimal hintereinander sein Amt wahrnehmen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur anwesende Mitglieder berechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes und dessen Streichung aus der Mitgliederliste;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Schützenmeister oder vom Geschäftsführer unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Schützenmeister, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter geleitet. Bei deren Verhinderung bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Mitglied übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wahlen zum Vorstand sollten schriftlich durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand sofort ohne Einhaltung von Fristen und Formen eine zweite Versammlung abhalten unter der Voraussetzung, dass in der Einladung der beschlussunfähigen Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so fmdet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Abteilungen

(1) Im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks zur Förderung junger Menschen und deren Heranführung auch zum Schießsport sind wenigstens zwei Altersgruppen zu bilden. Mitglieder vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden in einer Schülerschützengruppe zusammengefasst. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gehören sie der Jungschützengruppe an.

(2) Der Jungschützenmeister und der Schülerschützenobmann verantworten die satzungsgemäßen Aufgaben. Die Mitglieder der Jungschützengruppe haben ein Vorschlagsrecht zur Wahl des Jungschützenmeisters, die Mitglieder der Schülerschützengruppe haben ein Vorschlagsrecht zur Wahl des Schülerschützenobmanns.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden ( § 16 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Schützenmeister und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die katholische Pfarrgemeinde St. Joachim Düren-Nord. Sie hat es zunächst treuhänderisch zu verwahren. Sollte sich nicht binnen drei Jahren nach Auflösung des Vereins ein neuer Verein mit ähnlichen Vereinszwecken wie der aufgelöste Verein gegründet haben, -an den dann die katholische Pfarrgemeinde St. Joachim Düren-Nord das treuhänderisch gehaltene Vermögen einzubringen hat- entfällt die Treuhand. Das Vermögen bleibt zur endgültigen Verfügung bei der katholischen Pfarrgemeinde St. Joachim Düren-Nord, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.